Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe
Finanzielle Bedürftigkeit
Verfahrenskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn sich der Antragsteller das Verfahren aus eigenen Mitteln nicht leisten kann.
Dazu prüft das Gericht:
- Das Nettoeinkommen
- Die monatlichen Belastungen wie z.B. Miete, Kredite, Unterhaltsbelastungen
- Das Vermögen
- Die Sozialleistungen wie z. B. Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag
Wenn nach Abzug der Freibeträge kaum etwas übrig bleibt, wird Verfahrenskostenhilfe meist bewilligt, entweder voll oder in Raten.
Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg
Das Gericht bewilligt Verfahrenskostenhilfe nur, wenn das vor Gericht erstrebte Anliegen nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Beispiele:
- Umgangs– oder Sorgerechtsanträge: In der Regel ja
- Scheidung: Ja, wenn Trennungsjahr nachweisbar
- Unbegründete Anträge: Nein
Das Verfahren ist nicht mutwillig
Mutwillig bedeutet: Eine wirtschaftlich vernünftige Person würde das Verfahren nicht führen, weil es unnötig oder überzogen ist.
Beispiele:
- Antrag ohne vorherigen Klärungsversuch, obwohl der Streit leicht lösbar wäre, das ist mutwillig
- Normale Familienkonflikte sind in der Regel nicht mutwillig
Es handelt sich um ein Verfahren, in dem Verfahrenskostenhilfe zulässig ist
Verfahrenskostenhilfe gibt es in Familiensachen:
- Scheidung
- Unterhalt
- Umgangsrecht
- Sorgerecht
- Gewaltschutz
- Abstammung
- Zugewinnausgleich
- Ehewohnung
- Hausratssachen
- Betreuungssachen
Bereits jetzt können Sie sich unter www.pkh-rechner.de darüber informieren, ob Ihnen nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskoste bewilligt werden wird. Die entsprechenden Antragsformulare können Sie sich vorab unter www.justiz.de besorgen.
